in der von der Gründungsversammlung am 31.10.2007 beschlossenen Fassung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Finanzplatz Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e. V.". Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, den Finanzplatz Hamburg und seine Marktteilnehmer zu stärken, den Finanzplatz wettbewerbsfähiger zu machen, ihm ein unverwechselbares Image zu geben und dieses zu kommunizieren.
Dazu soll die Vernetzung der Unternehmen innerhalb der Teilbranchen Versicherungen, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungen gestärkt und mit Marktteilnehmern anderer Branchen kooperiert werden.

Besondere Teilziele sind:

a) der Auf- und Ausbau insbesondere exzellenter Bildungsangebote,
b) die Ausweitung des Angebots internationaler Fachkongresse und Messen der Finanzwirtschaft in Hamburg,
c) die Förderung der Hamburger Börsen als wichtiger Kristallisationspunkt der Hamburger Wirtschaft,
d) die Förderung von Spezialangeboten und Wachstumsschwerpunkten,
e) die überregionale Zusammenarbeit mit anderen Finanzmärkten,
f) die Unterstützung von innovativen Finanzangeboten.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige natürliche Personen sowie Interessenverbände werden, soweit sie die Belange des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (bei natürlichen Personen) bzw. der Auflösung (bei juristischen Personen),
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gehör zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem
Mitglied mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber
dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen
von der Beitragsordnung bewilligen.
Das Stimmrecht der Mitglieder bemisst sich nach der Höhe der in der Beitragsordnung
festgesetzten Jahresbeiträge. Es wird eine Stimme je angefangener € 500,00 Beitrag gewährt, jedoch maximal neun Stimmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll aus den Teilbranchen Versicherungen,
Kreditinstitute und Finanzdienstleister kommen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden. Werden in der Mitgliederversammlung nicht alle nach Abs. 1 möglichen Vorstandmitglieder bestimmt, können diese in späteren Mitgliederversammlungen für die verbleibende Amtszeit nachgewählt werden.
Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Geschäftsbereich des Vorstands

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Führung der Geschäfte des Vereins bedient sich der Verein der Einrichtungen der Handelskammer Hamburg bzw. der Handelskammer Hamburg Service GmbH. Einzelheiten regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den der Vorstand abschließt.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Geschäftsführer bestellen, einen Beirat berufen, bis zu fünf Repräsentanten finanzwirtschaftlich relevanter Institutionen in den Vorstand kooptieren, ständige Ausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitskreise einsetzen, die Themen der Teilbranchen, Projekte oder Einzelthemen bearbeiten.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
b) Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts unter Einschluss des Kassenberichts.
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung (§ 9).
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 2, 5, 6).
e) Wahl eines Ersatzmitglieds des Vorstands (§ 6 Abs. 2).
f) Bewilligung von Ausnahmen der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1).

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachem Brief oder mittels E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels E-Mail herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder mittels E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
c) Entlastung des Vorstands.
d) Erlass und Änderung der Beitragsordnung (§ 4 Abs. 1).
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2, 3, 4).
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands (§ 3 Abs. 2, 5).
i) Auflösung des Vereins ( § 12)
Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.
Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einer Hamburger Institution der Wirtschaft oder einem Projekt mit vergleichbarer Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

§ 14 Kosten

Die mit der Gründung des Vereins verbundenen Kosten trägt der Verein.


Hamburg, den 31.10.2007

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